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   OVG Sachsen, 09.03.2012 - 1 C 13/10   

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OVG Sachsen, 09.03.2012 - 1 C 13/10 (https://dejure.org/2012,18761)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 09.03.2012 - 1 C 13/10 (https://dejure.org/2012,18761)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 09. März 2012 - 1 C 13/10 (https://dejure.org/2012,18761)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    Ffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie; Aarhaus-Konvention; BauGB § 3 Abs. 2 S. 1, § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 215 Abs. 4; SächsGemO § 4 Abs. 3 S. 1, § 4 Abs. 4

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung "umweltbezogener Stellungnahmen" bei einem Änderungsbebauungsplan

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 3 Abs. 2 S. 1
    Auslegung "umweltbezogener Stellungnahmen" bei einem Änderungsbebauungsplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2010 - 8 S 2801/08

    Irreführender Hinweis auf § 47 Abs. 2a VwGO in Bebauungsplanverfahren

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.03.2012 - 1 C 13/10
    Der Begriff der "umweltbezogenen Stellungnahme" in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist richtlinienkonform weit auszulegen (wie VGH BW, NK-Urt. v. 20. September 2010 - 8 S 2801/08 -) und kann auch Gutachten umfassen, die eine Gemeinde im Zuge ihrer Bauleitplanung eingeholt hat.

    Der Begriff der "Stellungnahmen" i. S. v. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sei mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (NK-Urt. v. 20. September 2010 - 8 S 2801/08 -, juris, für ein Entwässerungskonzept) weit auszulegen und umfasse auch umweltbezogene Gutachten.

    Vielmehr kommen auch Gutachten und andere umweltbezogene Ausarbeitungen in Betracht, die eine Gemeinde in Vorbereitung ihrer Bauleitplanung hat erstellen lassen (ebenso VGH BW, NK-Urt. v. 20. September 2010 - 8 S 2801/08 -, juris Leitsatz 3 und Rn. 41 für ein gemeindliches Entwässerungskonzept; zur Auslegung von Gutachten vgl. auch OVG NRW, NK-Urt. v. 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, juris Rn. 68).

    Anders als das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (NK-Urt. v. 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, juris; zustimmend Gatz a. a. O. Rn. 17; Krautzberger a. a. O. Rn. 35a) sieht der erkennende Senat keine gesetzliche Grundlage für die Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs auf Fälle eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs (so im Ergebnis auch VGH BW, NK-Urt. v. 20. September 2010 - 8 S 2801/08 -, juris Rn. 37 ff.; den Prüfungsmaßstab offen lassend VGH BW, NK- Urt. v. 17. Juni 2010 - 5 S 884/09 -, juris Rn. 30).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2008 - 7 D 34/07

    Unzumutbare Immissionen wg. Einkaufszentrumserweiterung?

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.03.2012 - 1 C 13/10
    Die fehlende Auslegung der "nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen" umweltbezogenen Stellungnahmen i. S. v. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist jedenfalls bei richtlinienkonformer Auslegung uach dann ein beachtlicher Verfahrensmangel, wenn kein "offensichtlicher Rechtsmissbrauch" der planenden Gemeinde vorliegt (Abweichung von OVG NRW, NK-Urt. v. 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -).

    Vielmehr kommen auch Gutachten und andere umweltbezogene Ausarbeitungen in Betracht, die eine Gemeinde in Vorbereitung ihrer Bauleitplanung hat erstellen lassen (ebenso VGH BW, NK-Urt. v. 20. September 2010 - 8 S 2801/08 -, juris Leitsatz 3 und Rn. 41 für ein gemeindliches Entwässerungskonzept; zur Auslegung von Gutachten vgl. auch OVG NRW, NK-Urt. v. 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, juris Rn. 68).

    Anders als das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (NK-Urt. v. 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, juris; zustimmend Gatz a. a. O. Rn. 17; Krautzberger a. a. O. Rn. 35a) sieht der erkennende Senat keine gesetzliche Grundlage für die Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs auf Fälle eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs (so im Ergebnis auch VGH BW, NK-Urt. v. 20. September 2010 - 8 S 2801/08 -, juris Rn. 37 ff.; den Prüfungsmaßstab offen lassend VGH BW, NK- Urt. v. 17. Juni 2010 - 5 S 884/09 -, juris Rn. 30).

  • OVG Sachsen, 20.03.2012 - 1 C 21/10

    Wirksamkeit des Bebauungsplans "Seepromenade Markkleeberg-Ost, 1. Änderung"

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.03.2012 - 1 C 13/10
    Zu den "nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen" und gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf des Bebauungsplans sowie der Planbegründung auszulegenden umweltbezogenen Stellungnahmen gehören auch solche Gutachten und sonstige Ausarbeitungen, die nach dem Auslegungsbeschluss des nach Landesrecht zuständigen Gemeinderats der Begründung des Bebauungsplans "als Anlage beiliegen" und von den Normadressaten "zu beachten" sind (wie NK-Urt. v. 20. März 2012 - 1 C 21/10 - im Parallelverfahren).

    50 Der Senat hat mit Blick auf die Erörterungen der Beteiligten in der späteren mündlichen Verhandlung des Parallelverfahrens 1 C 21/10 erwogen, das "Bodenmechanische Komplexgutachten" aus dem Jahr 1999 und den "Bodenmechanischen Standsicherheitsnachweis" aus dem Jahr 2009 auch als "nach Einschätzung der Gemeinde wesentliche" umweltbezogene Stellungnahme einzustufen, da der Inhalt dieser Gutachten nach dem Textteil und der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans ebenfalls "zu beachten" waren.

    Der "Bodenmechanischen Standsicherheitsnachweis" aus dem Jahr 2009, dessen "Hinweise" nach der textlichen Festsetzung Nr. 3.3 des Änderungsbebauungsplans von den Normadressaten "zu beachten" sind, ist ebenso wenig Bestandteil der vorliegenden Behördenakten; es wurde als Anlage zu einem Schriftsatz im Parallelverfahren 1 C 21/10 vorgelegt.

  • BVerwG, 01.06.2011 - 4 B 2.11

    Zur rückwirkenden Anordnung des Inkrafttretens eines Bebauungsplans und

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.03.2012 - 1 C 13/10
    Nach der vom Normenkontrollsenat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 10. August 2000 a. a. O.; Beschl. v. 1. Juni 2011 - 4 B 2.11 -, juris Rn. 5) bedarf es für das rückwirkende Inkraftsetzen eines Bebauungsplans aus bundesrechtlicher Sicht keiner erneuten Entscheidung des Gemeinderats, weil eine Gemeinde bei der Anordnung einer Rückwirkung eines Bebauungsplans im Zusammenhang mit der Behebung eines Form- oder Verfahrensfehlers "die Weichen für die städtebauliche Ordnung nicht im Nachhinein anders (stellt), sondern (...) lediglich einen formell fehlerhaften durch einen inhaltsgleichen fehlerfreien Plan" ersetzt.

    Dies gilt mit Blick auf die strikte Bindung der Gemeinden hinsichtlich des Zeitpunkts des Inkrafttretens von Bebauungsplänen durch § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB jedenfalls dann, wenn sich der Zeitpunkt des ersten scheinbaren Inkrafttretens der Bebauungsplans - wie hier - mit der rückwirkenden Inkraftsetzung deckt; insoweit bildet § 214 Abs. 4 BauGB die rechtliche Grundlage dafür, "die Wirksamkeitsvoraussetzungen gleichsam nachzuliefern" (so BVerwG, Beschl. v. 1. Juni 2011 - 4 B 2.11 -, juris Rn. 5).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.2010 - 5 S 884/09

    Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan -

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.03.2012 - 1 C 13/10
    51 Unter Berücksichtigung des Normzwecks von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB und des im Gesetz ausdrücklich eingeräumten gemeindlichen Einschätzungsspielraums hinsichtlich der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen dürfte es im Ausgangspunkt genügen, wenn in einem ausgelegten Entwurf des Umweltberichts (§ 2a Satz 3 BauGB) oder in anderen Teilen der Planbegründung alle wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen bereits eingearbeitet und der Öffentlichkeit dadurch etwa in zusammengefasster Form zugänglich sind (so auch VGH BW, NK-Urt. v. 17. Juni 2010 - 5 S 884/09 -, juris Rn. 28 f. mit Ausführungen zu Art. 3 Nr. 4 Abs. 3 Buchstabe b) der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie).

    Anders als das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (NK-Urt. v. 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, juris; zustimmend Gatz a. a. O. Rn. 17; Krautzberger a. a. O. Rn. 35a) sieht der erkennende Senat keine gesetzliche Grundlage für die Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs auf Fälle eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs (so im Ergebnis auch VGH BW, NK-Urt. v. 20. September 2010 - 8 S 2801/08 -, juris Rn. 37 ff.; den Prüfungsmaßstab offen lassend VGH BW, NK- Urt. v. 17. Juni 2010 - 5 S 884/09 -, juris Rn. 30).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.12.2000 - 11 S 1592/00

    Asylverfahren: Passverfügung

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.03.2012 - 1 C 13/10
    Auch in solchen Verfahren bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Zuständigkeit der Gemeindeorgane für die Bauleitplanung und die dazugehörigen Verfahrensabschnitte allein durch das Landesrecht geregelt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. August 2000, NVwZ 2001, 87).

    Nach der vom Normenkontrollsenat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 10. August 2000 a. a. O.; Beschl. v. 1. Juni 2011 - 4 B 2.11 -, juris Rn. 5) bedarf es für das rückwirkende Inkraftsetzen eines Bebauungsplans aus bundesrechtlicher Sicht keiner erneuten Entscheidung des Gemeinderats, weil eine Gemeinde bei der Anordnung einer Rückwirkung eines Bebauungsplans im Zusammenhang mit der Behebung eines Form- oder Verfahrensfehlers "die Weichen für die städtebauliche Ordnung nicht im Nachhinein anders (stellt), sondern (...) lediglich einen formell fehlerhaften durch einen inhaltsgleichen fehlerfreien Plan" ersetzt.

  • BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06

    Bindung der Judikative an Recht und Gesetz sowie Grenzen zulässiger richterlicher

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.03.2012 - 1 C 13/10
    Ob eine auf Fälle des "offensichtlichen Rechtsmissbrauchs" beschränkte Fehlerbeachtlichkeit bei § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Art. 267 AEUV) geben kann, hat der erkennende Senat nicht zu entscheiden, da der Gesetzeswortlaut eine richtlinienkonforme Auslegung zulässt (zu den Anforderungen: BVerfG, Kammerbeschl. v. 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, 2 BvR 469/07 -, juris Rn. 46 f.).
  • BVerwG, 09.05.1996 - 4 B 60.96

    Bauplanungsrecht: Anforderungen an die Ausfertigung eines Bebauungsplans

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.03.2012 - 1 C 13/10
    Welche über diesen rechtsstaatlichen Mindeststandard hinausgehenden Anforderungen an die Ausfertigung von Satzungen zu stellen sind, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.(vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Mai 1996, NVwZ-RR 1996, 630 f.; SächsOVG, NK-Urt. v. 1. Juli 2011, SächsVBl. 2011, 261, 265).
  • BVerwG, 28.06.2011 - 1 C 18.10

    Allgemeines Aufenthaltsrecht; Öffnungsklausel; Ausländerbehörde; Zuständigkeit;

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.03.2012 - 1 C 13/10
    Erst und nur durch die Ausfertigung der Satzung wird die Originalurkunde erstellt, die ihrerseits Grundlage und Voraussetzung für die öffentliche Bekanntmachung der Satzung ist (vgl. zuletzt NK-Urt. des Senats v. 8. März 2012 - 1 C 18/10 - Rn. 28 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 01.07.2011 - 1 C 25/08

    Wiksamkeit der Ersten Gesamtfortschreibung des Regionalplans Südwestsachsen;

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.03.2012 - 1 C 13/10
    Welche über diesen rechtsstaatlichen Mindeststandard hinausgehenden Anforderungen an die Ausfertigung von Satzungen zu stellen sind, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.(vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Mai 1996, NVwZ-RR 1996, 630 f.; SächsOVG, NK-Urt. v. 1. Juli 2011, SächsVBl. 2011, 261, 265).
  • VGH Bayern, 23.07.2007 - 15 NE 07.1226
  • BVerwG, 24.03.2010 - 4 CN 3.09

    Sondergebiet; Verbrauchermarkt; Verkaufsfläche; Verkaufsflächenobergrenze;

  • BVerwG, 20.09.2007 - 4 BN 20.07

    Fristbeginn zur Stellung des Normenkontrollantrags bei Neubekanntmachung eines

  • BVerwG, 01.07.2008 - 4 BN 17.08

    Zeitlicher Umfang des Anwendungsbereichs von § 233 Abs. 1 BauGB; Inkraftsetzung

  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.2018 - 5 S 2105/15

    Fortgeltung der Freistellung vom Biotopschutz - Auswirkungen von

    Das weite Begriffsverständnis ergibt sich aus den Zielen einer effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung und der Transparenz der Planung, welche der gesetzlichen Pflicht zur Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen zugrunde liegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.9.2010 - 8 S 2801/08 - juris Rn. 38; SächsOVG, Urteil vom 9.3.2012 - 1 C 13/10 - juris Rn. 56).
  • OVG Sachsen, 11.07.2013 - 1 C 11/12

    Ausfertigung von gemeindlichen Satzungen durch den Bürgermeister unter Angabe des

    Da die Antragsgegnerin das ergänzende Verfahren nicht in der üblichen Weise durchgeführt hat, nach der das bei den vorgelegten Verwaltungsvorgängen befindliche Original des Bebauungsplans vom Gericht zurückgefordert und anschließend neu ausgefertigt wird (ein solcher Fall lag etwa dem Normenkontrollurteil des Senats vom 9. März 2012 - 1 C 13/10 -, juris, zugrunde), sondern eine insgesamt neue Planurkunde ("Teil A") und einen neuen Textteil ("Teil B") erstellt hat, wobei eine Teilüberklebung der auf "Teil A" abgedruckten Verfahrensvermerke erfolgte und die am 5. Juli 2013 unterschriebenen Verfahrensvermerke Nr. 9 ("Bekanntmachungsvermerke") und Nr. 10 ("Inkrafttreten") offensichtliche Unstimmigkeiten enthalten, konnte sich der Normenkontrollsenat nicht in der erforderlichen Weise zweifelsfrei davon überzeugen, dass der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte "Teil B" des Bebauungsplans zu dem am 5. Juli 2013 ausgefertigten Satzungsteil gehört und mit diesem durch eine "gedankliche Schnur" verbunden ist.
  • VG Osnabrück, 30.08.2022 - 3 A 143/20

    Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen; Auslegungsbekanntmachung;

    Der Begriff der Stellungnahme ist dabei weit zu fassen und kann namentlich auch im Auftrag der Gemeinde erstellte Gutachten umfassen (VGH BW, Urteil vom 20.09.2010 - 8 S 2801/08 -, juris; SächsOVG, Urteil vom 09.03.2012 - 1 C 13/10 -, juris Rn. 56).

    Die umweltbezogenen Anforderungen des Unionsrechts zielen nicht nur darauf ab, (seltene) Fälle eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs durch planende Gemeinden zu verhindern, sondern sollen den Zugang zu umweltbezogenen Informationen erleichtern, eine angemessene Öffentlichkeitsbeteiligung gewährleisten und die Rechtsdurchsetzung in Umweltangelegenheiten stärken (vgl. SächsOVG, Urteil vom 09.03.2012 - 1 C 13/10 -, juris).

  • OVG Sachsen, 20.03.2012 - 1 C 21/10

    Wirksamkeit des Bebauungsplans "Seepromenade Markkleeberg-Ost, 1. Änderung"

    Als "umweltbezogene Stellungnahmen" kommen auch Gutachten und andere umweltbezogene Ausarbeitungen in Betracht, die eine Gemeinde in Vorbereitung ihrer Bauleitplanung hat erstellen lassen (ebenso VGH BW, NK-Urt. v. 20. September 2010 - 8 S 2801/08 -, juris Leitsatz 3 und Rn. 41 für ein gemeindliches Entwässerungskonzept; darauf verweisend NK-Urt. des Senats v. 9. März 2012 - 1 C 13/10 - im Parallelverfahren der dortigen Antragsteller).
  • OVG Niedersachsen, 30.06.2021 - 1 KN 54/19

    Abwägung; Auslegung; Greifvogelzucht; Oberflächenentwässerung;

    Der Begriff der Stellungnahme ist dabei weit zu fassen und kann namentlich auch im Auftrag der Gemeinde erstellte Gutachten umfassen (VGH BW, Urt. v. 20.9.2010 - 8 S 2801/08 -, ESVGH 61, 188 = juris Rn. 38-40; SächsOVG, Urt. v. 9.3.2012 - 1 C 13/10 -, juris Rn. 56).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2021 - 2 A 22.19

    Biotopverbundplanung als umweltbezogene Stellungnahme; Berücksichtigung des

    Angesichts dieser Sachlage bedarf keiner Entscheidung, in welchem Umfang der gemeindliche Einschätzungsspielraum der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. zur Beschränkung auf eine Missbrauchskontrolle: OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, juris Rn. 66; Schink, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand: Mai 2020, § 3 BauGB Rn. 66; Gatz, in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: August 2018, § 3 Rn. 17; a. A. Sächs. OVG, Urteil vom 9. März 2012 - 1 C 13/10 -, juris Rn. 63; vgl. auch Korbmacher, in: Brügelmann, Baugesetzbuch - Kommentar, Stand: Juli 2021, § 3 BauGB Rn. 49; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: Mai 2021, § 3 BauGB Rn. 35a).
  • OVG Sachsen, 26.09.2014 - 1 A 799/12

    Vorbescheid, Bebauungsplan, Ausfertigung Originalurkunde, Zentrenkonzept,

    Erst und nur durch die Ausfertigung der Satzung wird die Originalurkunde erstellt, die ihrerseits Grundlage und Voraussetzung für die öffentliche Bekanntmachung der Satzung ist (NK-Urt. des Senats a. a. O., Rn. 79; NK-Urt. v. 9. März 2012 - 1 C 13/10 -, juris Rn. 47; NK-Urt. v. 13. März 2008 - 1 D 6/07 -, juris Rn. 20).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2019 - 7 D 86/17

    Überprüfung eines Änderungsbebauungsplans mit Zweckbestimmung "Schule";

    - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39, oder ob ihm engere Grenzen gesetzt sind, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.9.2010 - 8 S 2801/08 -, juris und Sächs. OVG, Urteil vom 9.3.2012 - 1 C 13/10 -, juris, ist dieser Beurteilungsspielraum jedenfalls dann nicht überschritten, wenn die Planbegründung offengelegt wird und in dieser die vorhandenen wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen, die nicht zum Gegenstand der Offenlage gemacht worden sind, der Sache nach eingearbeitet sind.
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